Staiger Fahrzeug- und Karosseriebau GmbH • Karl-Benz-Str. 10, 71093 Weil im Schönbuch • Tel. (07157) 531260 • Fax (07157) 531288 • service@staiger-weil.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Geschäfte mit der Staiger Fahrzeug- und Karosseriebau GmbH, gleich ob Warenlieferungen, Dienstleistungen oder sonstige Leistungen betroffen sind. Anderslautende Einkaufsbedingungen einzelner Abnehmer gelten nur dann, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Annahme unserer Auftragsbestätigung besagt, dass der Auftrag gemäß unseren Geschäftsbedingungen erteilt ist. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Besteller dem Auftrag zugrunde gelegt hat und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.

2. Umfang der Lieferpflicht

Angebote erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs. An dieses Angebot / Kostenvoranschlag sind wir 4 Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart ist. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Aufträge sind erst nach deren schriftlicher Bestellung verbindlich. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt in der üblichen Ausführung und Beschaffenheit. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Falls uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Bestellers ungünstig erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, entweder die Zahlungsbedingungen abzuändern oder die Lieferung nicht vorzunehmen. Schadensersatzanspruch des Bestellers ist insoweit ausgeschlossen.

3. Lieferfristen, Lieferverzug

Unsere Liefer- und Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Aufträge ohne Terminangabe werden schnellstmöglich ausgeliefert. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann werden wir den Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe über den neuen Fertigstellungstermin informieren. Höhere Gewalt durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser- oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Rohstoff- und Energiemangel, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten Termine um Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben darüber den Kunden unverzüglich nach bekannt werden des Ereignisses zu informieren. Schadenersatzansprüche jeder Art sind in solchen Fällen ausgeschlossen.

4. Preise

Sämtliche Preise verstehen sich rein netto ab Produktionsstätte Weil im Schönbuch und sind freibleibend. Die Berechnung erfolgt zu dem am Tag der Lieferung gültigen Preis, zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.

5. Zahlungen

Zahlungsbedingung: Fälligkeit am Tag der Fahrzeugübergabe. Vereinbarungen über abweichende Zahlungsbedingungen sind nach Bonitätsprüfung möglich, beinhalten jedoch einen Aufschlag je Vorgang und obliegt der Entscheidung der Staiger GmbH. Falls der Abnehmer in Verzug gerät, werden Verzugszinsen ab Rechnungsdatum berechnet. Werden Tatsachen bekannt, die finanzielle Schwierigkeiten des Kunden erkennen lassen, so werden noch offene Rechnungen sofort fällig. Vertreter und Beauftragte sind nur mit schriftlicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt. Zahlungen werden auf die älteste Schuld angerechnet. Schecks werden nur unter Abzug der üblichen Einzugs- und Diskontspesen und unter üblichem Vorbehalt angenommen. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.

6. Fertigstellung, Abnahme

Wir erfüllen unsere Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Kunden die Bereit- und Fertigstellung der Ware an unserem Geschäftssitz anzeigen. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wünscht der Kunde die Überführung der Ware, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Auf Wunsch des Kunden werden wir eine Transportversicherung abschließen: die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Abnahmeverzug können wir ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Die Ware kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

7. Verpackung und Versand

Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Empfängers ab Lager. Wir berechnen je Auftrag Versandkosten in angefallener Höhe, mindestens jedoch 10,00 EUR. Der Empfänger trägt in jedem Fall die Gefahr des Versands. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers und zu dessen Lasten.

8. Rücksendungen

Rücklieferungen werden nur angenommen, wenn hierfür vorher eine Vereinbarung getroffen wurde. Die Transportkosten hat in diesem Fall der Kunde zu tragen. Die Gutschrift der zurückgegebenen Ware erfolgt unter Abzug der bei uns entstandenen Kosten.

9. Sachmängelhaftung, Gewährleistung, Verjährung

Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich gem. § 377 HGB auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als vertragsgemäß ausgeliefert. Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen können unabhängig davon nur innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung berücksichtigt werden. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Ist eine solche berechtigt, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung in unserem Werk oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die hierzu erforderlichen Aufwendungen wie Arbeits- und Materialkosten. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Kunde eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) ist nur möglich, wenn es sich nicht um eine Sonderanfertigung mit Abnahmeverpflichtung gehandelt hat. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unerheblichen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Grundsätzlich übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden, durch normale Abnutzung und natürlichen Verschleiß, und sie durch ungeeignete Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Abnahme. Für bezogene Teile gelten die Garantiefristen unserer Lieferanten. Alle weitergehenden oder anderen als in diesen Bedingungen vorgesehenen Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

10. Gesamthaftung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen die Staiger GmbH, als auch gegen die Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfen der Staiger GmbH ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Sofern eine Haftung wegen Verletzung einer wesentlichen Pflicht besteht, wird die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf EUR 25.000,00 je Fahrzeug, EUR 250.000,00 je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens EUR 500.000,00, begrenzt. Die Staiger GmbH übernimmt keine Haftung für hieraus resultierende Folgeschäden. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware oder ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden vor. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware nach angemessener Fristsetzung zurück zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der Waren zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzgl. angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Solange wir Eigentum an der Ware oder an ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör haben, gilt: der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Zeitwert zu versichern. Sofern Pflege- und Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen; ebenso etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

12. Erweitertes Pfandrecht

Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

13. Sonstige Vereinbarungen

Mündliche Vereinbarungen sind rechtsunwirksam. Jede von unseren Bedingungen abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform. Unser Schweigen gilt als Ablehnung. Schriftlich abgeänderte Bedingungen gelten nur für den betreffenden Auftrag. Durch Bestellung bzw. die Annahme unserer gelieferten Waren erkennt der Besteller die Verbindlichkeit unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle einer etwa ganz oder teilweisen rechtsunwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung treten, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie die Unwirksamkeit bedacht hätten.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle Geschäfte gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz; auch für Scheckprozesse. Dasselbe gilt für Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.